Iconicar Sportwagenvermietung – Grow & Contribute GmbH
A. Allgemeines, Mietdauer, Zahlung und Kaution
- Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein akzeptiertes Zahlungsmittel (bar, EC-Karte, Kreditkarte, Vorabüberweisung) vorlegen. Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird Iconicar vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Vermieter dadurch entstandene Schäden, insbesondere Mietausfallschäden, sind durch den Mieter zu ersetzen.
- Sollen weitere Personen zur Fahrzeugführung berechtigt werden, müssen diese dem Vermieter genannt und deren Berechtigung gegen eine Pauschale i.H.v. 50,00 EUR pro Zusatzfahrer schriftlich im Mietvertrag bestätigt werden. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
- Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sorgfältig zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Einbruch und Diebstahlt zu sichern. In unseren Fahrzeugen herrscht striktes Rauchverbot.
- Unsere Fahrzeuge sind mit vermieterseitiger Software ausgestattet, welche sämtliche Fahrdaten in Echtzeit überträgt und speichert. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der Vermieter die Fahrzeugbewegung über die Mietdauer durch geeignete technische Vorkehrungen aufzeichnet, also ein Fahrprofil erstellt. Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens des Mieters und/ oder einer Straftat und/ oder einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Vertragsparteien ist der Vermieter berechtigt, die so erstellten Daten für sich zu nutzen.
- Die minimale Mietdauer beträgt einen Tag. Soweit der vertraglich vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten wird und das Fahrzeug mehr als 30 Minuten zu spät zurückgegeben wird, verlängert sich der Mietvertrag um je einen Tag. Der Mieter hat den ursprünglich für dieses Fahrzeug auf einen Tag entfallenden Mietpreis, zuzüglich einer Verspätungszahlungen i.H.v 90,00 EUR, zu zahlen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Der Mietpreis ist für den vereinbarten Mietzeitraum und das vereinbarte Kilometerkontingent grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe, sowie nicht genutztem Kilometerkontingent erfolgen nicht. Der Mietpreis zzgl. der im Mietvertrag bezifferten Kaution ist im Voraus, spätestens aber bei der Abholung des Fahrzeugs fällig.
- Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA oder Creditreform erhält.
B. Übergabe des Fahrzeugs
- Der Vermieter übergibt dem Mieter ein vollgetanktes, betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand. Fahrzeuge, die rein elektrisch betrieben werden, werden mit einem Ladezustand von mind. 80 % übergeben.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung ist von den Parteien sofort schriftlich auf dem Mietvertrag oder einem dem Mietvertrag beizufügenden Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Der Mieter verpflichtet sich, bei Übergabe insbesondere Reifen und Felgen eingehend auf Beschädigung zu untersuchen wie auch die Fronstoßstange nebst Lippe.
- Für Schäden, die nicht bei der Übergabe festgehalten wurden, wird vermutet, dass diese während der Dauer der Vermietung entstanden und somit vom Mieter zu verantworten sind.
C. Nutzung des Fahrzeugs
- Der Vermieter behält sich vor, bei unsachgemäßer Führung des Fahrzeugs insbesondere bei
- übermäßig verschleißfördernder Fahrweise
- Nichtbeachtung von Betriebstemperaturfenstern (warmfahren / kaltfahren)
- Überdrehen der Motordrehzahl
- mangelnder Pflege
- vorsätzliche Beschädigung
- Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung
- unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs
- untersagter Benutzung (siehe C. 3.-10.)
die Miete außerordentlich und fristlos zu kündigen, sowie auf die unmittelbare Herausgabe des Fahrzeugs zu bestehen. Infolge einer derartigen Beendigung des Mietvertragsverhältnisses, entsteht dem Mieter kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
- Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine solche Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung bei Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen, Fenster und das Verdeck geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet, der Schlüssel abgezogen und das Fahrzeug abgeschlossen ist. Der Mieter entbindet den Vermieter von jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.
- Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen
- um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren,
- um Personen gegen Entgelt zu befördern,
- um Tiere zu befördern,
- wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen ist,
- wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt,
- um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen,
- um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen,
- wenn ein Defekt des Kilometerzählers vorliegt,
- wenn eine Panne, ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegt,
- wenn der Ölstand gering/ niedrig ist (Weiterfahrt max. 20 km vertraglich erlaubt),
- wenn Kontrollleuchten für Motor, Getriebe, Elektronik etc. aufleuchten,
- wenn dem Mieter oder einem genannten Fahrzeuglenker der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird,
- auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der BRD und den im Mietvertrag ausdrücklich genannten Ländern.
- Es ist dem Mieter verboten, das gemietete Fahrzeug für diverse sportliche Veranstaltungen zu benutzen, insbesondere Rennen, Rallyes oder jede andere Art des sportlichen Wettbewerbs, Renn- und Fahrertrainings oder Off-Road-Fahrten.
- Sogenannte Race- / Launchcontrol-Starts sowie Drifts und damit verbundene Versuche sind untersagt.
- Dem Mieter ist es untersagt jegliche elektronischen Hilfsprogramme (z.B. ESP, ABS, etc.) zu deaktivieren und das Fahrzeug ohne diese Funktionen zu fahren.
- Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/Aufkleber anzubringen oder zu entfernen.
- Es ist dem Mieter insbesondere untersagt, das Fahrzeug zu verleihen, es gewerblich zu nutzen oder privat an Dritte zu vermieten.
- Eine Benutzung des Fahrzeugs ist untersagt, wenn dem Fahrzeuglenker ein sicheres Führen nicht möglich ist, insbesondere weil er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln steht. Es gilt die 0,0 Promille-Grenze.
- Es ist dem Mieter und allen Fahrzeuginsassen untersagt im Fahrzeug zu rauchen.
D. Pflichten des Mieters bei Pannen, technischen Defekten, Unfällen, Verlust oder Beschädigung
- Der Mieter hat jede Panne, sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich – unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung dem Mieter schriftlich bestätigen. Ohne eine schriftliche Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht in Erfüllungspflicht.
- Sollte im Mietzeitraum die Öl-Kontrollleuchte, Motorkontrollleuchte oder sonstige Warnmeldungen aufleuchten, ist die Weiterfahrt untersagt und der Vermieter umgehend zu informieren.
- Die Beseitigung von Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,00€ betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs gegeben war.
- Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, etc. ist der Mieter verpflichtet unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen des Vermieters zu wahren. Der Mieter ist insbesondere dazu gehalten:
- den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen,
- ein Unfallprotokoll zu erstellen,
- die Polizei zu verständigen und einen Polizeibericht erstellen zu lassen.
Bei Unfällen garantiert der Mieter die Rückführungskosten des Fahrzeugs zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen.
- Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeugs vereinbarten Datum zu bezahlen. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und Kosten dem Vermieter zu ersetzen.
- Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendeinen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug mit verursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprünglich vertraglich vereinbarte Mietdauer, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebende zusätzliche Miete ebenfalls zu entrichten.
- Erleidet das Fahrzeug einen Totalschaden, verpflichtet sich der Mieter alle bis zum Schadensausgleich anfallenden Kosten zu übernehmen. Solches bezieht sich insbesondere auf derartige Mietausfälle und die damit verbundenen Mehraufwände und Einbußen für den Vermieter.
E. Rückgabe des Fahrzeugs
- Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben.
- Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug gesaugt, gereinigt und in vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Fahrzeuge, die rein elektrisch betrieben werden, sind mit einem Ladezustand von mind. 80% zurückzugeben.
- Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch den Vermieter. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen.
- Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird der Vermieter dem Kunden eine Rückführungsgebühr entsprechend der Gebührenübersicht in Ziffer I. 4. zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten, Übernachtungskosten) in Rechnung stellen.
- Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich der Vermieter ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
- Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Übergabeprotokoll festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Fahrzeugwäsche) sichtbar werden, sind diese vom Mieter zu verantworten.
- Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und eine etwaige Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
F. Versicherung
- Der Mieter, sowie die übrigen Fahrer, sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist.
- Die Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Schadensansprüche Dritter. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der Fahrer zurückzuführen ist.
- Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden ausgeschlossen und gehen grundsätzlich in unbeschränkter Höhe zu Lasten des Mieters, wenn:
- Schäden, die nach der in C. 1.-10. dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind,
- die Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters überschritten wurde und der Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin erfolgt ist,
- der Mieter seiner Anzeigepflicht nach D. 1.-2. nicht nachkommt,
- der Schaden von einem nicht im Vertrag eingetragenen Fahrer verursacht wurde,
- Mietausfallschäden infolge der Reparaturzeiten entstehen,
- Schäden an Reifen, Felgen, CD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, Steinschläge an Seiten-/Front-/Heckscheibe, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassene Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurückzuführen sind,
- der Schaden vom Ladegut verursacht worden ist und der Mieter dies zu verantworten hat,
- höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen.
Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kaskoversicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen grundsätzlich in unbeschränkter Höhe zu Lasten des Mieters:
- Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus und der Scheibe
- Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck
- Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Hagel, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde
- Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mitursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden in voller Höhe zu ersetzen
G. Haftung des Vermieters
- Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt oder der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
- Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
- Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer Panne oder eines technischen Defekts oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defekts nicht genutzt werden kann.
H. Haftung des Mieters
- Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Bei Beschlagnahmung des Fahrzeugs haftet ausschließlich der Mieter. Für den Zeitraum der Beschlagnahmung ist dem Vermieter durch den Mieter ein Mietausfallschaden in Höhe der entsprechenden Tagesmiete zu entrichten. Im Falle der Geltendmachung von solchen Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00€ an.
- Sollten durch Verstöße gegen die in C 1.-10. genannte Nutzung des Fahrzeugs Schäden am Fahrzeug entstehen, greift hierbei keine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. In diesem Fall haftet der Mieter vollständig für die entstandenen, sowie durch etwaige Reparaturzeiten, Nutzungsausfälle, etc. zusätzlichen, Schäden und Kosten.
- Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten anteiligen täglichen, sich aus dem Miettarif ergebenden, Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen zu sein.
- Der Mieter haftet darüber hinaus unbeschränkt und hat sämtliche entstehenden Kosten, auch dadurch entstandene Mietausfälle, in voller Höhe zu ersetzen, insbesondere bei:
- Unfällen, Diebstahl oder Vandalismus im Zuge von mindestens fahrlässiger Schadensherbeiführung,
- führen des Fahrzeugs bei Alkohol- oder Drogenbeeinflussung
- verkehrswidriger Nutzung
- Nutzung im Rahmen sportlicher Wettkämpfe
- nicht genehmigten Auslandfahrten
Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit trägt in jedem Fall der Mieter.
I. Vertragsstrafe
- Verstößt der Mieter gegen ein in Punkt C 3.-10. genanntes Nutzungsverbot, wird dies mit einer Vertragsstrafe i.H.v. 2.500,00€ – 5.000,00€ nach Ermessen des Vermieters je Verstoß geahndet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Der Mieter ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
- Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine zu zahlende Vertragsstrafe mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Sollte diese in Summe nicht ausreichen, müssen noch ausstehende Beträge durch den Mieter beglichen werden.
- Sonstige Gebühren:
- Rückführungsgebühren: 250,00€ zzgl. 3,00€ pro Kilometer
- Tankgebühren: 25,00€ Servicegebühr zzgl. 3,00€ je Liter fehlenden Kraftstoffs
- Waschen und Saugen: Nach Aufwand, mindestens jedoch 75,00€
- Sonderreinigung: Nach Aufwand, mindestens jedoch 350,00€
- Schlüsselverlust: Nach Aufwand, mindestens jedoch 950,00€
J. Stornobedingungen
- Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
- bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
- ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
- ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
- unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
- 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeugs: 95% des Mietpreises
- Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
- Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
- Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
K. Schlussbestimmungen
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Es gilt deutsches Recht.
- Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verliehenen Rechts durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.
- Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Heidelberg.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung ist vom Ersteller durch eine wirksame zu ersetzen, welche im Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglich ist.